Allgemeine Geschäftsbedinungen:paragraph

 

Für die Ausführung von Instandsetzungen an Kraftfahrzeugen, deren Teilen und Aufbauten, sowie für die Erstellung von Kostenvoranschlägen. Erarbeitet von Bundesinnung der Kraftfahrzeugtechniker und Fachverband der Fahrzeugindustrie Österreichs im Einvernehmen mit dem Büro für Konsumentenfragen im Bundeskanzleramt, ARBÖ, ÖAMTC und dem Verein für Konsumenteninformation.

Ausgabe März 1999

Gültig für die Mitglieder des Fachverbandes der Fahrzeugindustrie Österreichs und der Bundesinnung der Kraftfahrzeugtechniker.

I. KOSTENVORANSCHLAG

  1. Kostenvoranschläge sind entgeltlich, sofern die Kosten hierfür vereinbart wurden.
  2. Ein Kostenvoranschlag beinhaltet eine nach kaufmännischen und technischen Gesichtspunkten vorgenommene Detaillierung und Aufschlüsselung bei den Einzelposten, Material, Arbeit, etc.
  3. Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages wird nach dem Werkstätten- Stundensatz verrechnet. Diese Kosten werden bei nachfolgender Auftragserteilung in Abzug gebracht und zwar in dem Verhältnis, in dem sich der tatsächlich erteilte Auftrag zum Umfang des ursprünglichen Kostenvoranschlages verhält.
  4. Die aus Anlaß der Erstellung der Kostenvoranschlages erforderlichen und im Auftrag gegebenen Leistungen wie Fahrten, Reisen, Montagearbeiten, und Ähnliches werden dem Auftraggeber gesondert verrechnet.

II. TAUSCHAGGREGATE

Die Berechnung von Tauschpreisen setzt voraus, daß die vom Auftraggeber beigesellten Aggregate keine ungewöhnlichen Schäden aufweisen und noch aufbereitungsfähig sind.

III. PROBEFAHRTEN

Der Instandsetzungsauftrag umfaßt die Ermächtigung mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten Probeläufe sowie Probe- und Überstellungsfahrten unter Verwendung von Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen durchzuführen.

IV. ZAHLUNGEN

Die Zahlung für erbrachte Instandsetzungsarbeiten und verkaufte Waren hat nur bei Übergabe zu erfolgen soweit vom Auftragnehmer Zahlung durch Wechsel, Scheck etc. akzeptiert wird, erfolgt dies zahlungshalber und es gehen allfallende Spesen zu Lasten des Auftraggebers.

V. LIEFERUNG

Ein vereinbarter Fertigstellungstermin ist im Auftragsschreiben festzuhalten.

VI. ABSTELLUNG VON FAHRZEUGEN AUF ÖFFENTLICHER VERKHERSFLÄCHE

Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, daß der Reperaturgegenstand ab jenem Tag, an dem im Auftragsschreiben genannten Fertigstellungstermin folgt, vom Auftraggeber auf öffentlicher Verkehrsfläche abgestellt werden kann.

VII. ALTTEILE

  1. Ersetzte Altteile – ausgenommen Tauschteile – sind vom Auftragnehmer bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin aufzubewahren und deren Herausgabe kann bis zu diesem Zeitpunkt verlangt werden, andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Altteile zu entsorgen.
  2. Allfällige Entsorgungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers

VIII. EIGENTUMS-VORBEHALT

Alle gelieferten und anmontierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

IX. RECHT ZUR ZURÜCKBEHALTUNG DES REPERATURGEGENSTANDES

  1. Dem Auftragnehmer steht wegen aller seiner Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag insbesondere für den gemachten Aufwand sowie für einschlägige Materiallieferungen ein Zurückbehaltungsrecht auf dem betroffenen Reperaturgegenstand des Auftraggebers zu.
  2. Dies gilt auch für Forderungen aus früheren Instandsetzungsaufträgen, soweit diese vom gleichen Auftraggeber erteilt worden sind und den gleichen Reperaturgegenstand betroffen haben.
  3. Weisungen, über den Reperaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfügen, muß der Auftragnehmer erst nach vollständiger Bezahlung seiner Forderungen ausführen.

X. BEFEHLSREPERATUREN

  1. Bei Behelfsmäßigen Instandsetzungen, die nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werde, ist lediglich mit einer den Umständen entsprechenden, sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen.
  2. Auf diesen Umstand ist der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen.

XI. GEWÄHRLIESTUNG UND LEISTUNGSBESCHREIBUNG

  1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und für die eingebauten Teile innerhalb der gesetzlichen Frist.
  2. Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
  3. Die Gewährleistung erfolgt durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist und zumutbarer Weise. Ist eine Behebung nicht möglich, so ist angemessener Ersatz zu leisten.
  4. Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftragnehmer in dessen Betrieb auf eigene Kosten und Gefahr zu überstellen. Ist eine Überstellung nicht untunlich, ist der Auftragnehmer zu verständigen. Dieser kann entweder die Überstellung auf seine Kosten und Gefahr oder die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Betrieb, zu dem die Überstellung durch den Auftraggeber tunlich ist, verlangen oder angemessenen Ersatz zu leisten.
  5. Nicht abdingbare Rechte des Auftraggebers auf Wandlung werden hiedurch nicht berührt.
  6. Bestehende und über die Gewährleistung hinaus gehende Herstellergarantien werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht beeinträchtigt.

XII. SCHADENERSATZ

  1. Der Auftragnehmer haftet für alle Ihm aus Anlaß der Ausführung der Instandsetzungsarbeiten verschuldeten Schäden, soweit diese an einer Person oder am Reperaturgegenstand selbst eingetreten sind. Für alle sonstigen Schäden einschließlich der Folgeschäden oder Schäden aus Vertragsverletzung haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  2. Aus der Produkthaftung zustehende Ansprüche werden auch diese Regelung nicht berührt.
  3. Die Haftungsbeschränkung gemäß -12.1- gilt auch bei Verlust des von Auftragnehmer übernommenen Reperaturgegenstandes.
  4. Für im Fahrzeug befindlichen Gegenstände, die nicht zum Betrieb des Fahrzeugs gehören wird von Auftragnehmer, sofern er diese nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen hat, nicht gehaftet.

XIII. ERFÜLLUNGSORT

Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

XIV. GERICHTSSTAND

Für Klagen gegen den Auftraggeber, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, und deren Wohnsitz gewöhnlicher Aufenthalt oder Beschäftigungsort im Inland gelegen ist, kann nur die Zuständigkeit des Gerichtes vereinbart werden, in dessen Sprengel einer dieser Orte gelegen ist.